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1.2 Die EU-Maschinenrichtlinie 98/37/EG
Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG regelt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen, um den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes zu ermöglichen. Sie wendet sich an Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen und Geräten. Die Maschinenrichtlinie ist im Originaltext z.B unter www.CE-Richtlinien.de nachzulesen.
Inhaltsübersicht
| Kapitel I: |
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr |
| Kapitel II: |
Bescheinigungsverfahren |
| Kapitel III: |
CE-Kennzeichnung |
| Kapitel IV: |
Schlussbestimmungen |
| Anhang I: |
Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Maschinen |
| Anhang II: |
Teil A: EG-Konformitätserklärung für Maschinen |
| Teil B: EG-Herstellererklärung für Geräte und Teilmaschinen |
| Teil C: EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile |
| Anhang III: |
CE-Kennzeichnung |
| Anhang IV: |
Typen von Maschinen (mit hohem Gefährdungspotenzial) und Sicherheitsbauteilen, für die ein besonderes Bescheinigungsverfahren gilt |
| Anhang V: |
Verfahren der EG-Konformitätserklärung durch den Hersteller (Selbstbescheinigung) |
| Anhang VI: |
Verfahren der EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Prüfstelle |
| Anhang VII: |
Kriterien und Anforderungen an notifizierte Prüfstellen |
Was müssen Hersteller oder Inverkehrbringer von Maschinen beachten?
- Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang I müssen erfüllt sein.
Das bedeutet, dass der Konstrukteur bereits in der Designphase begleitend eine Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung durchführen muss, damit alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikoreduzierung bereits bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt werden.
- Für jede Maschine muss eine Konformitätserklärung erstellt werden.
Für Maschinen oder Sicherheitsbauteile, die nicht in Anhang IV gelistet sind, bringt der Hersteller das CE-Zeichen in Eigenverantwortung an; er erstellt eine Konformitätserklärung und bescheinigt somit die Einhaltung der Maschinenrichtlinie. Er muss alle Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und sie auf Verlangen nationalen Behörden vorzeigen können. Für Maschinen und Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV gelistet sind, wird ein anderes Bescheinigungsverfahren verlangt.

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