1.3 Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655 EWG
Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG, ergänzt durch die Richtlinie 95/63 EG, enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln. Sie wendet sich an den Maschinenbetreiber (Arbeitgeber) und ist in Abschnitt II in die folgenden 8 Artikel gegliedert:
- Artikel 3 Allgemeine Pflichten regelt die Pflichten des Arbeitgebers und fordert sinngemäß: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel die Sicherheit und der Gesundheitsschutz immer gewährleistet sind.
- Artikel 4 Vorschriften für die Arbeitsmittel
- Artikel 4a Überprüfung der Arbeitsmittel.
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsmittel im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor der ersten Inbetriebnahme einer Erstprüfung und nach jeder neuen Montage einer Überprüfung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für diese Überprüfungen fest. In Deutschland ist dies die Betriebssicherheitsverordnung (siehe unten)
- Artikel 5 Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel
- Artikel 5a Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Artikel 6 Unterrichtung der Arbeitnehmer
- Artikel 7 Unterweisung der Arbeitnehmer
- Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG ist im Orginaltext z.B unter http://eur-lex.europa.eu zu finden.
Die Betriebssicherheitsverordnung
Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden die Richtlinien 89/655/EWG, die 95/63/EG und andere Richtlinien aus dem Bereich Arbeitsschutz in deutsches Recht umgesetzt. Nachfolgend soll nur auszugsweise auf zwei Paragraphen von Abschnitt 2 eingegangen werden:
§3 Gefährdungsbeurteilung
| (3) |
„Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.“ |
§10 Prüfung der Arbeitsmittel
| (1) |
„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.“
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| (3) |
„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.“ |
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