3.1 Absichern mit optoelektronischen Schutzeinrichtungen
Die IEC TS 62046 „Sicherheit von Maschinen Anwendung von Schutzeinrichtungen zum Erkennen von Personen“ enthält grundlegende Informationen zur Auswahl, Anwendung, Anschluss und Inbetriebnahme von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen und Schaltmatten. Sie wendet sich an Ersteller maschinenspezifischer C-Normen, Konstrukteure, Prüfstellen und alle, die mit der fachgerechten Installation von solchen Schutzeinrichtungen befasst sind.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Empfehlungen der IEC TS 62046 als internationalen Stand der Technik. Prinzipiell sind vorrangig zu beachten: die Betriebsanleitungen der Schutzeinrichtungen, regionale Vorschriften oder maschinenspezifische Normen
wie z.B. europäische C-Normen
EN 692 Werkzeugmaschinen Sicherheit Mechanische Pressen
EN 693 Werkzeugmaschinen Sicherheit Hydraulische Pressen
bzw. in den USA:
OSHA 1910.217 Mechanical Power Presses
ANSI B11.1 Mechanical Power Presses Safety Requirements for Construction, Care, Use
ANSI B11.2 Hydraulic Power Presses Safety Requirements for Construction, Care, Use
ANSI B11.19 Performed Criteria for the Design, Construction, Care and Operation of Safeguarding when referenced by other B11 Machine Tool Safety Standards
Auswahl und Anwendung optoelektronischer Schutzeinrichtungen
Nachfolgend wird vorausgesetzt, dass eine Risikobeurteilung z.B. nach EN ISO 12100-1 durchgeführt worden ist und als Maßnahme zur Risikominderung eine optoelektronische Schutzeinrichtung ausgewählt worden ist.
Generelle Sicherheitshinweise:
- Optoelektronische Schutzeinrichtungen schützen nicht vor Verletzungen durch herausgeschleuderte Teile oder Emissionen der Maschine.
- Die Maschine muss ein Stoppen der gefahrbringenden Bewegung zu jedem Zeitpunkt des Arbeitszyklusses zulassen.
- Optoelektronische Schutzeinrichtungen sind so zu montieren, dass ein Zuriff / Zugang zur Gefahrstelle nur durch das Schutzfeld hindurch möglich ist. Übergreifen, Untergreifen, Hintertreten muss durch zusätzliche Schutzeinrichtungen (z.B. trennende Schutzeinrichtungen) verhindert sein.
- Bei der Gefahrstellensicherung (Finger- und Handschutz) und Gefahrbereichssicherung darf sich keine Person unerkannt im Gefahrbereich aufhalten können. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen, wie z.B. Hintertretschutz durch einen Host-/ Guest-Lichtvorhang vorzusehen.
- Der Sicherheitsabstand von Schutzeinrichtung zur Gefahrstelle muss so groß sein, dass die gefahrbringende Bewegung zum Stillstand gekommen ist, bevor ein Körperteil der Person die Gefahrstelle erreichen kann (siehe Schritt 4, Sicherheitsabstand berechnen).
- Reflektierende Flächen in der Nähe von optoelektronischen Schutzeinrichtungen können durch Umspiegelung der Strahlen der Schutzeinrichtung dazu führen, dass Objekte im Schutzfeld nicht erkannt werden. Um dies zu vermeiden, ist ein entsprechender Mindestabstand gemäß Betriebsanleitung einzuhalten.
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